„Uns betrifft die PPWR nicht. Wir versenden doch keine Lebensmittel. Artikel 5 ist etwas für Food; mit Textil fallen wir eher unter Artikel 6 bis 12.“
Solche Sätze hören wir bei Verpakia immer wieder. Der Gedanke ist verständlich – aber gefährlich. Denn er verwechselt eine lebensmittelspezifische Teilregel mit dem Geltungsbereich der gesamten Verordnung.
Die klare Antwort lautet: Ja, die PPWR betrifft wirklich jeden, der Verpackungen auf dem EU-Markt in Verkehr bringt oder bereitstellt. Das gilt für Textil, Möbel, Spielzeug, Elektronik und Ersatzteile ebenso wie für Lebensmittel. Es gibt keine pauschale Ausnahme, weil ein Unternehmen keine Lebensmittel versendet, klein ist oder „nur“ Versandkartons nutzt.
Seit dem 12. August 2026 ist das keine Zukunftsmusik mehr.
Was ist die PPWR – und seit wann gilt sie?
PPWR steht für Packaging and Packaging Waste Regulation, die EU-Verpackungsverordnung. Rechtlich handelt es sich um die Verordnung (EU) 2025/40. Sie trat am 11. Februar 2025 in Kraft und ist seit 12. August 2026 grundsätzlich in allen EU-Mitgliedstaaten anwendbar.
Als EU-Verordnung gilt sie unmittelbar. Viele konkrete Anforderungen sind allerdings zeitlich gestaffelt: Einige Pflichten gelten bereits, andere folgen 2027, 2028, 2030, 2035, 2038 oder 2040. Daraus folgt nicht, dass ein Unternehmen bis dahin abwarten kann. Wer Verpackungen einkauft, gestaltet, befüllt oder grenzüberschreitend vertreibt, muss seine Rolle, sein Verpackungsportfolio und seine Nachweise jetzt im Griff haben.
Der Geltungsbereich: Nicht die Branche entscheidet, sondern die Verpackung
Die PPWR erfasst grundsätzlich alle Verpackungen, die auf dem EU-Markt bereitgestellt werden – unabhängig vom Material und davon, ob sie leer oder befüllt sind. Dazu gehören insbesondere:
- Verkaufsverpackungen,
- Umverpackungen,
- Transportverpackungen,
- Serviceverpackungen,
- Verpackungen für den elektronischen Handel,
- Primärproduktionsverpackungen.
Kartons, Versandtaschen, Folien, Polster- und Füllmaterial, Klebeband sowie Etiketten können damit Teil des relevanten Verpackungssystems sein. Eine pauschale Ausnahme für „reine Transportverpackungen“ gibt es nicht. Gerade Verpackungen für den elektronischen Handel sind in der PPWR ausdrücklich als Transportverpackungen für Online- bzw. Fernabsatzlieferungen an Endabnehmer definiert.
Auch Unternehmensgröße und Branche befreien nicht generell. Ob ein Kleinstunternehmen, ein Textilshop, ein Möbelhändler oder ein Elektronikhersteller betroffen ist, hängt nicht von der Produktkategorie ab. Entscheidend ist, ob und in welcher Rolle das Unternehmen Verpackungen oder verpackte Produkte auf dem jeweiligen Markt bereitstellt. Für einzelne, eng abgegrenzte Pflichten und Ziele enthält die Verordnung Ausnahmen oder Sonderregeln. Das ist aber etwas völlig anderes als eine generelle Branchen- oder Bagatellausnahme.
Artikel 5: Nicht nur Lebensmittelverpackungen müssen die Stoffgrenzen einhalten
Der häufigste Denkfehler betrifft Artikel 5 der PPWR, die Beschränkung von Stoffen in Verpackungen.
Für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom gilt: Die Summe ihrer Konzentrationen in Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen darf grundsätzlich 100 mg/kg nicht überschreiten. Diese Schwermetallgrenze ist keine Food-Sonderregel. Sie betrifft Verpackungen allgemein und gilt seit dem 12. August 2026.
Lebensmittelspezifisch sind dagegen die zusätzlichen PFAS-Grenzwerte für Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen. Daraus lässt sich aber gerade nicht ableiten, dass Artikel 5 für Non-Food-Verpackungen keine Rolle spielt. Wer Textilien in Kartons, Möbelteile mit Folie oder Elektronik in Formteilen und Versandverpackungen vertreibt, muss die allgemeine Stoffbeschränkung ebenso beachten.
Praktisch heißt das: Materialdatenblätter und Lieferantenerklärungen sind wichtig – aber sie ersetzen keine belastbare Prüfung der Konformität. Unternehmen sollten nachvollziehen können, auf welcher Grundlage die Grenzwerte für ihre Verpackungen eingehalten werden.
Artikel 6 bis 12: Die nächsten Stufen betreffen auch Non-Food und E-Commerce
Die Artikel 6 bis 12 der PPWR enthalten zentrale Nachhaltigkeits-, Gestaltungs-, Wiederverwendungs- und Informationsanforderungen. Nicht jede Einzelpflicht trifft jede Verpackungsart in gleicher Weise. Aber: „Wir versenden nur Textil“ ist keine Befreiung von diesem Regelungsblock.
Wichtige Beispiele:
- Recyclingfähigkeit (Artikel 6): Verpackungen müssen künftig recyclinggerecht gestaltet sein. Ab 1. Januar 2030 greifen Leistungsstufen für das „Design for Recycling“; ab 2035 kommt die Anforderung hinzu, dass Verpackungen in großem Maßstab recycelt werden können. Ab 2038 entfällt die niedrigste Leistungsstufe C.
- Mindestrezyklatanteile (Artikel 7): Für Kunststoffverpackungen gelten ab 2030 und 2040 gestaffelte Mindestanteile an Post-Consumer-Rezyklat. Das betrifft nicht jede Verpackung aus Papier oder Karton, wohl aber Kunststoffverpackungen im Sortiment.
- Kompostierbare Verpackungen (Artikel 9): Ab 12. Februar 2028 müssen bestimmte, in der Verordnung benannte Anwendungen kompostierbar sein; für weitere Anwendungen können Mitgliedstaaten Regeln treffen. Es ist also keine Pflicht, jede Verpackung zu kompostieren – wohl aber ein klar geregeltes Themenfeld.
- Minimierung (Artikel 10): Ab 2030 müssen Gewicht und Volumen auf das für die Funktion erforderliche Mindestmaß reduziert sein. Doppelwände, falsche Böden und ähnliche künstliche Volumenvergrößerungen sind nicht zulässig.
- Leerraum im E-Commerce: Für Um-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen darf der Leerraum ab 2030 höchstens 50 % betragen. Wer regelmäßig halbvolle Kartons mit Füllmaterial verschickt, sollte seine Packprozesse frühzeitig überprüfen.
- Wiederverwendung und Wiederbefüllung (Artikel 11): Für bestimmte Verpackungsformate und Wirtschaftsakteure gelten ab 2030 konkrete Wiederverwendungsziele. Ob Ihr Geschäftsmodell darunterfällt, ist eine Einzelfrage – keine Frage, ob Sie Lebensmittel verkaufen.
- Kennzeichnung (Artikel 12): Die harmonisierte Kennzeichnung von Verpackungen soll ab 12. August 2028 schrittweise gelten. Sie betrifft Materialinformationen und, je nach Fall, weitere Angaben etwa zur Kompostierbarkeit, Wiederverwendbarkeit oder zum Rezyklatanteil.
Irrtümer-Check: Fünf Mythen zur PPWR
Mythos 1: „Ohne Lebensmittelversand betrifft uns die PPWR nicht.“
Falsch. Nur die PFAS-Grenzwerte des Artikels 5 knüpfen an Lebensmittelkontakt an. Die Schwermetallgrenze und der allgemeine Anwendungsbereich gelten nicht nur für Food.
Mythos 2: „Wir nutzen nur Versandkartons, also keine relevanten Verpackungen.“
Falsch. E-Commerce-Verpackungen sind ausdrücklich erfasst. Karton, Versandtasche, Füllmaterial, Klebeband und Etiketten sollten Sie im System erfassen und bewerten.
Mythos 3: „Transportverpackungen sind ausgenommen.“
Falsch. Transportverpackungen sind eine eigene, ausdrücklich definierte Verpackungsart. Für sie können andere Anforderungen gelten als für Verkaufsverpackungen – nicht aber keine.
Mythos 4: „Artikel 6 bis 12 kommen erst später, also müssen wir heute nichts tun.“
Falsch. Die Fristen sind gestaffelt, doch die Vorbereitung braucht Zeit: Lieferantendaten, Verpackungsdesign, Materialwechsel, Nachweise und EPR-Prozesse lassen sich nicht kurzfristig aufbauen.
Mythos 5: „Als kleines Unternehmen sind wir automatisch raus.“
Falsch. Es gibt keine allgemeine KMU- oder Bagatellbefreiung von der PPWR. Einzelne Ausnahmen müssen konkret anhand der Verpackung, Rolle und Vorschrift geprüft werden.
Was heißt das für Sie – jetzt?
Die PPWR ordnet Verantwortlichkeiten entlang der Lieferkette neu und präzise. Die Rolle als Erzeuger ist besonders wichtig: Erzeuger müssen vor dem Inverkehrbringen die Konformität ihrer Verpackungen bewerten, technische Unterlagen erstellen und eine EU-Konformitätserklärung ausstellen. Importeure, Vertreiber und weitere Wirtschaftsakteure haben eigene Prüf- und Sorgfaltspflichten. Marktüberwachungsbehörden können Unterlagen und Informationen verlangen.
Eine CE-Kennzeichnung ist für Verpackungen nach der PPWR übrigens nicht vorgesehen. Die erforderliche EU-Konformitätserklärung ersetzt kein CE-Zeichen und umgekehrt.
In Deutschland ist seit dem 12. August 2026 neben der PPWR das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) zu beachten. Bestehende nationale Instrumente wie die Registrierung im Verpackungsregister LUCID und die einschlägigen EPR-/Systembeteiligungspflichten bleiben für die jeweiligen Fallkonstellationen relevant; Verstöße können sanktioniert werden. Wer in andere EU-Länder liefert, muss zusätzlich die Registrierungs- und EPR-Anforderungen des Zielmarkts prüfen. Das ist gerade im grenzüberschreitenden E-Commerce entscheidend.
Ihre PPWR-Checkliste
- 1Verpackungsportfolio inventarisieren: Listen Sie alle Verpackungskomponenten und ihre Materialien auf – auch Versand- und Füllmaterial.
- 2Rolle je Markt klären: Sind Sie Erzeuger, Hersteller, Importeur, Vertreiber oder in mehreren Rollen tätig? Prüfen Sie dies für jedes Zielland und jeden Vertriebsweg.
- 3Lieferanten gezielt anfragen: Fordern Sie Konformitätserklärungen, Materialdaten und belastbare Nachweise zu Stoffbeschränkungen an.
- 4Dokumentation aufbauen: Halten Sie technische Unterlagen, Prüfgrundlagen, Lieferantennachweise und Ihre EU-Konformitätserklärung strukturiert vor.
- 5Verpackungen gestaffelt umstellen: Planen Sie Recyclingfähigkeit, Rezyklateinsatz bei Kunststoffen, Volumen- und Leerraumreduzierung sowie Kennzeichnung rechtzeitig ein.
- 6EPR und Export prüfen: Kontrollieren Sie LUCID und deutsche Pflichten ebenso wie Registrierungen, Mengenmeldungen und gegebenenfalls Bevollmächtigte in Ihren Zielmärkten – etwa in Spanien.
Fazit: Nicht abwarten, sondern richtig einordnen
Die PPWR ist kein Lebensmittelgesetz und keine reine Zukunftsregel. Sie ist seit dem 12. August 2026 anwendbar und erfasst Verpackungen über Branchen und Vertriebswege hinweg. Welche Detailpflicht wann greift, hängt von Verpackungsart, Material, Rolle und Markt ab. Die richtige Schlussfolgerung lautet deshalb nicht „Wir sind nicht betroffen“, sondern: „Welche unserer Verpackungen und Prozesse müssen wir jetzt priorisieren?“
Verpakia unterstützt Unternehmen bei der Rollenklärung, der Verpackungs- und EPR-Compliance sowie beim EU-Grenzhandel. Vereinbaren Sie über verpakia.com eine kostenlose Ersteinschätzung oder lassen Sie sich zu Ihrem konkreten Verpackungsportfolio beraten.
