Die Verpackungs- und Verpackungsabfallverordnung (EU) 2025/40 (PPWR) tritt ab dem 12. August 2026 in Kraft. Diese Verordnung bringt eine Reihe von wichtigen Änderungen, insbesondere in Bezug auf Wiederverwendungs- und Recyclinganforderungen. Insbesondere Wiederverwendungssysteme (Art. 26-28 VO (EU) 2025/40) stellen neue Verpflichtungen für Wirtschaftsakteure vor, die wiederverwendbare Verpackungen erstmals in Verkehr bringen.
Wiederverwendungs- und Recyclinganforderungen
Ab dem 12. August 2026 müssen Wirtschaftsakteure, die wiederverwendbare Verpackungen erstmals in Verkehr bringen, sicherstellen, dass ein entsprechendes Wiederverwendungs- und Recyclingsystem in Kraft ist. Dieses System muss effizient und nachhaltig gestaltet sein, um den Recyclingzustand der Verpackungen zu gewährleisten und die Umwelt zu schützen.
## Einrichtung von Wiederverwendungssystemen
### Grundsätze und Anforderungen
1. **Systeminhaber und Verantwortlichkeiten**: Die Systeminhaber sind verpflichtet, sicherzustellen, dass das Wiederverwendungs- und Recyclingsystem ordnungsgemäß gestaltet ist. Dies includes the establishment of processes for the collection, sorting, and recycling of wiederverwendbare Verpackungen. 2. **Transparenz und Kontrolle**: Wirtschaftsakteure müssen transparent über die Implementierung und das Funktionsgefüge des Systems berichten. Daraus folgt, dass es transparent sein muss, wie die wiederverwendbaren Verpackungen nach dem Verbrauch behandelt und erneut verwendet werden. 3. **Technische Maßnahmen**: Maßnahmen, die den Recyclingprozess erleichtern und effizienter gestalten, wie beispielsweise die Standardisierung der Verpackungsgestaltung und die Markierung, müssen durchgeführt werden.
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Zeitplan und Implementierung
- **Vorbereitung**: Ab dem 12. August 2026, müssen Wirtschaftsakteure begonnen haben, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Wiederverwendungssysteme in Betrieb zu nehmen. - **Überwachung und Kontrolle**: Die Systeminhaber sind verantwortlich für den Überwachungsprozess und die Kontrolle der Funktionsweise des Systems. Dies includes the regular inspection and evaluation of the recycling and reusing processes.
Bevollmächtigte für Nicht-EU-Importeure
### Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten
Nicht-EU-Importeure, die wiederverwendbare Verpackungen in die EU bringen, müssen einen bevollmächtigten Vertreter in der EU haben. Diese Vertreter sind verantwortlich für die Einhaltung der PPWR-Anforderungen und die Erbringung von Informationen an die Systeminhaber und andere relevanten Behörden.
### Registrierung und Verantwortlichkeiten
1. **Registrierung**: Die Registrierung der Vertreter ist eine Voraussetzung für die Einhaltung der PPWR. Die Registrierung muss innerhalb von drei Monaten nach dem
